Zusatzbestimmungen für Wartungsverträge

Diese Zusatzbestimmungen für Wartungsverträge gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), einsehbar unter https://pascal-geiger.de/agb für alle Wartungsverträge zwischen dem Anbieter und dem Kunden. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesen Regelungen und den allgemeinen AGB gehen diese Zusatzbestimmungen vor.

Geltungsbereich und Vertragsverhältnis

(1) Diese Zusatzbestimmungen regeln Wartungsverhältnisse mit laufender Betreuung durch den Anbieter. Sie finden Anwendung, sobald ein entsprechender Vertrag geschlossen oder ein Wartungspaket beauftragt wurde.

(2) Der konkrete Leistungsumfang, die Laufzeit, Häufigkeit und Art der Maßnahmen richten sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. Leistungsdokument und sind integraler Bestandteil des Wartungsvertrags.

Leistungen des Anbieters

(1) Die vom Anbieter geschuldeten Wartungsleistungen bestehen ausschließlich in den im jeweiligen Angebot genannten Tätigkeiten. Hierzu können insbesondere Updates, Funktionsprüfungen, Backups, Sicherheitsmaßnahmen oder technischer Support zählen.

(2) Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs bedürfen einer gesonderten Beauftragung.

Reaktionszeiten und Verfügbarkeit

(1) Der Anbieter verpflichtet sich, auf Anfragen während der vereinbarten Servicezeiten (werktags, üblicherweise zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr) innerhalb von 48 Stunden zu reagieren.

(2) Bei kritischen Störungen oder Ausfällen bemüht sich der Anbieter um eine priorisierte Bearbeitung, kann jedoch keine garantierte Wiederherstellungszeit zusagen.

(3) Der Anbieter behält sich das Recht vor, Leistungen im Rahmen des Wartungsvertrags vorübergehend einzuschränken oder zu verschieben, sofern unvorhersehbare Umstände eintreten, insbesondere Krankheit, höhere Gewalt oder technische Störungen außerhalb seines Einflussbereichs.

(4) Der Anbieter verpflichtet sich, den Kunden über absehbare Ausfallzeiten unverzüglich zu informieren, sofern dies möglich ist. Bei kurzfristigen und nicht vorhersehbaren Ausfällen, z. B. durch Krankheit, ist eine rückwirkende Information ausreichend.

(5) In Fällen vorübergehender Nichtverfügbarkeit besteht kein Anspruch auf Minderung, Rückerstattung oder Schadensersatz, sofern die Unterbrechung 10 Werktage nicht überschreitet. Bei längerer Unterbrechung wird gemeinsam eine angemessene Kompensation vereinbart.

(6) Die Reaktionszeiten gelten unter dem Vorbehalt der allgemeinen Erreichbarkeit. Für übersehene oder technisch nicht zugestellte Anfragen haftet der Anbieter nur bei grober Fahrlässigkeit.

Vergütung und Zusatzleistungen

(1) Die im Wartungsvertrag vereinbarten Leistungen werden zu einer Pauschale erbracht, deren Zahlungsintervall und Höhe im jeweiligen Vertrag bestimmt ist.

(2) Leistungen, die nicht Teil der Pauschale sind, werden zu dem jeweils gültigen Stundensatz des Anbieters separat abgerechnet. Der Anbieter informiert den Kunden vorab über voraussichtliche Mehrkosten.

Haftung bei Wartungsleistungen

(1) Der Anbieter verpflichtet sich, Updates und Konfigurationsmaßnahmen sorgfältig durchzuführen. Kommt es dennoch zu Funktionsstörungen oder Inkompatibilitäten, richtet sich die Haftung nach den allgemeinen Haftungsregelungen in den AGB des Anbieters.

(2) Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Ursache der Störung außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegt – insbesondere durch fehlerhafte Drittanbieter-Updates, eigenmächtige Änderungen durch den Kunden oder unvorhersehbare Konflikte trotz üblicher Prüfungen.

(3) Der Anbieter schuldet keinen dauerhaften Erfolg, sondern eine ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Wartungsleistungen nach bestem Wissen und im Rahmen des technisch Zumutbaren.

Datensicherung und Wiederherstellung

(1) Sofern Bestandteil des Leistungsumfangs, erstellt der Anbieter regelmäßige Backups in einem mit dem Kunden abgestimmten Turnus.

(2) Die Prüfung und Funktionsfähigkeit der Backups liegt im Verantwortungsbereich des Anbieters nur insoweit, wie dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Wiederherstellungen aus Backups erfolgen ausschließlich auf Anforderung des Kunden und werden – sofern nicht Teil der Pauschale – nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

Laufzeit und Kündigung

(1) Wartungsverträge werden mit einer Mindestlaufzeit von sechs oder zwölf Monaten geschlossen, je nach Vereinbarung.

(2) Wird der Vertrag nicht spätestens vier Wochen vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt, verlängert er sich automatisch um denselben Zeitraum.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Änderungen oder Erweiterungen des Wartungsumfangs bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und werden Bestandteil des bestehenden Vertrags.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, Änderungen vorzuschlagen, sofern diese zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Stabilität oder Kompatibilität der betreuten Systeme erforderlich sind.

(3) Erfolgen solche Änderungen im Interesse der Funktionsfähigkeit, wird der Kunde über eventuell entstehende Mehrkosten rechtzeitig informiert.

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